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Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2020.62 (AG.2021.2))

Zusammenfassung des Urteils AUS.2020.62 (AG.2021.2): Appellationsgericht

A____ aus dem Kosovo wurde im Zug in Basel kontrolliert und konnte nur mit einer Identitätskarte aus dem Kosovo identifiziert werden. Er hatte ein Einreiseverbot für den Schengenraum und wurde dem Migrationsamt übergeben, das eine Ausschaffungshaft von drei Monaten anordnete. In der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass A____ nicht bereit ist, sich an das Einreiseverbot zu halten, weshalb die Haft bestätigt wurde. Die Entscheidung wurde von der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht getroffen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2020.62 (AG.2021.2)

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2020.62 (AG.2021.2)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid AUS.2020.62 (AG.2021.2) vom 30.12.2020 (BS)
Datum:30.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Ausschaffungshaft
Schlagwörter: Basel; Schweiz; Ausländer; Migration; Migrationsamt; Verhandlung; Einzelrichter; Beurteilte; Basel-Stadt; Zwangsmassnahmen; Ausländerrecht; Kosovo; Einzelrichterin; Beurteilten; Vollzug; Verwaltungsgericht; Anordnung; Ausschaffungshaft; Behörde; Identität; Untertauchens; Appellationsgericht; Kantons; Verfügung; Identitätskarte; Einreiseverbot; Schengenraum; Schweizerische
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:128 II 241;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2020.62 (AG.2021.2)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht


AUS.2020.62


URTEIL


vom 30. Dezember 2020




Beteiligte


Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...] 1995, aus dem Kosovo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057Basel


Gegenstand


Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Dezember 2020


betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt


A____ stammt aus dem Kosovo. Am 27. Dezember 2020 wurde er durch Beamte der Schweizerischen Grenzwacht im fahrenden Zug in Basel kurz vor dem Übergang nach Deutschland kontrolliert, wobei er sich lediglich mit einer kosovarischen Identitätskarte ausweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____ mit einem vom 2. September 2019 bis zum 1. September 2021 gültigen Einreiseverbot für den Schengenraum belegt ist, welches ihm via die Schweizerische Botschaft im Kosovo am 20. September 2019 an seiner Heimadresse eröffnet werden konnte. In der Folge wurde A____ dem Migrationsamt übergeben, welches ihn aus der Schweiz wegwies und mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten anordnete.


Am 30. Dezember 2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.



Erwägungen


1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG122.300]).


2.

2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).


2.2 Das Migrationsamt Basel-Stadt hat den Beurteilten am 28. Dezember 2020 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Gegen den Beurteilten besteht eine bis zum 1. September2021 gültige Einreisesperre. In der heutigen Verhandlung hat er erklärt, nicht er habe diese im Kosovo entgegengenommen, sondern sein Bruder. Er selbst habe die Schweiz die letzten 5 Jahre nicht mehr verlassen. Damit kann die Verletzung der Einreisesperre nicht Grundlage für die Haft bilden. Allerdings ist der Beurteilte gemäss seinen Aussagen gegenüber dem Migrationsamt und denjenigen in der heutigen Verhandlung auch nicht bereit, sich in Zukunft an dieses Verbot, die Schweiz beziehungsweise den Schengenraum zu betreten, zu halten. Vielmehr würde er so bald wie möglich wieder illegal in die Schweiz zurückkehren, wo er im Übrigen auch ohne Bewilligung einer Arbeit nachgeht. Bei dieser Situation ist die Gefahr des Untertauchens offensichtlich. Da der Beurteilte sich nicht an Anordnungen von Behörden hält, ist eine Inhaftierung das einzige Mittel, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann.


3.

Zurzeit ist es trotz bestehender Pandemie möglich, von der Schweiz in den Kosovo zu fliegen. Im vorliegenden Fall ist eine sofortige Flugbuchung einzig daran gescheitert, dass die Identitätskarte des Beurteilten abgelaufen ist, weshalb zuerst ein Ersatzdokument besorgt werden muss. Das Migrationsamt hat der Einzelrichterin nach Überweisung der Akten noch vor Durchführung der Verhandlung telefonisch mitgeteilt, dass in der Zwischenzeit bereits ein Ersatzdokument für A____ ausgestellt worden sei und er am 1.Januar 2021 einen Flug in die Heimat habe.


Bei A____ handelt es sich um einen noch jungen, gesunden Mann. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Anordnung von Haft unverhältnismässig wäre. Auch in seiner Befragung hat er nichts Derartiges geltend gemacht.


4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).



Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:


://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 26. März 2021, rechtmässig und angemessen.


Es werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration


VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT


Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.


Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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